Verantwortlicher Revierinhaber
im Gemeinschaftsjagdrevier mit angestelltem Jäger (sog. Eigenbewirtschaftung)
Die Wahrnehmung des Jagdrechtes der Grundbesitzer (§ 3(1) BJagdG) erfolgt im Gemeinschaftsjagdrevier durch die Jagdgenossenschaft. § 8(5) BJagdG:
Die Ausübung des Jagdrechts (nicht der Jagd, Anm. Red.) steht der JG zu. Die Jagdnutzung kann aber nur nach § 10 BJagdG + Art. 12 BayJG erfolgen! § 10 (2) BJagdG lautet: Die JG kann die Jagd durch angestellte Jäger ausüben lassen, also nicht selber ausüben. Ferner ist die JG keine Eigenjagd und keine Person. Die für Jagdpächter und bestätigten Jagdaufsehern geforderte besondere Qualifikation fehlt auch. Außerdem findet sich im ganzen Jagdrecht keine Jagdregievollmacht für eine JG oder für einen Jagdvorsteher ohne Jagdschein. Sie ist auch für den Fall der Eigenbewirtschaftung verpflichtet der Jagdbehörde einen verantwortlichen Revierinhaber (nicht verantwortliche Person!) zu melden, weil diese sonst einen bestätigten Jagdaufseher auf Kosten der JG einsetzen kann (Art. 55 BayJG). Der Jagdausübungsberechtigte ist, wie sich aus den §§ 10a(1), 11(7), 21(2)S.3, 22a(2), 24, 25(1), 26, 27, 32(1), 33(2), 39(2)4 BJagdG ergibt, eine natürliche jagdpachtfähige Person mit Jagdschein. Die Jagdgenossenschaft kann also NICHT der Jagdausübungsberechtigte sein!!!
Der Jagdausübungsberechtigte wird im BayJG als verantwortlicher Revierinhaber (Art. 7(1) BayJG) bezeichnet. Der angestellte Jäger als verantwortlicher Revierinhaber hat folgende Aufgaben, die bereits im Jagdgesetz geregelt sind, also vertraglich weder zur Disposition stehen, noch durch rechtswidrige Beschlüsse der JG geändert werden können! Sich erlegtes oder gefundenes Wild anzueignen § 1(1) u. (5) BJagdG, auch das der Jagdgäste. Allerdings hat er das erbeutete oder gefundene Wild entsprechend seinem Anstellungsvertrag mit der JG entweder abzurechnen oder abzuliefern, nur das ist verhandelbar. Wildhege (§ 1(2) BJagdG. Teilnahme an Hegegemeinschaften (Art. 13(1) BayJG). Aufstellung des Abschussplanes im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand (§ 21(2)S.3 BJagdG i. V. m. Art. 32(1) BayJG). Jagdausübung und Jagdschutz (§§ 23, 25 BJagdG, Art.7(1), 40, 41, 42, 43 BayJG). Haftung bei Jagdschäden (§ 33(2) BJagdG). Erfüllung des Abschussplanes (Art. 32(2) BayJG), notfalls unter Hinzuziehung weiterer Jäger (Jagdgäste). Erteilung weiterer Jagderlaubnisse (Art. 17(1) BayJG). Begehungsrechtler haben allerdings den Status von Jagdgästen!!! Führung von Jagdgästen (Art. 17(3) BayJG) auch der Begehungsrechtler. Führung der Streckenliste (Art. 32(4)2 BayJG). Abschussmeldungen an Jagdbehörde (Art. 32(4)1 BayJG, § 16(2) AVBayJG). Verhinderung v. Wildschäden auf eingezäunten Waldflächen (Art. 44 BayJG). Vorlage des Kopfschmuckes erlegten Schalenwildes zur öffentlichen Hegeschau (§ 16 (4) S. 3 AVBayJG) usw., ferner Art. 6, 7, 13, 37, 38, 39 und 56 BayJG. Damit ist hinlänglich geklärt, dass eine Jagdgenossenschaft NICHT verantwortlicher Revierinhaber sein kann und dessen jagdgesetzliche Aufgaben (z.B. Jagschutz) mangels Rechtsgrundlage auch nicht von der JG an verschiedene Personen aufteilbar sind.
Die JG kann somit auf keinen Fall den Jagdbetrieb eigenverantwortlich und direkt steuern, weil sie nicht Revierinhaber ist.