Eigenjagd“ und „verantwortliche Person“

Bedeutung dieser Begriffe für ein Gemeinschaftsjagdrevier mit angestelltem Jäger (sog. Eigenbewirtschaftung)

Unkundige JG und verschiedene Standes- bzw. Interessenvertreter versuchen bisweilen mit diesen Begriffen den Jagdbehörden etwas einzureden, was nicht der Rechtslage entspricht. Art. 7 (2) BayJG lautet: „Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers (Art. 8 BayJG) eine Personenmehrheit (Z.B. GbR, Erbengem. u.s.w), eine juristische Person (Z.B. GmbH) oder eine nicht jagdpachtfähige Einzelperson nach § 11 (5) BJagdG, so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verantwortliche Person“- (Satz 2 lautet: „Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Revierinhaber“!!!) -„zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird.“ Allerdings wird aus einem Gemeinschaftsjagdrevier i.S.v. Art. 10 BayJG auch bei Übertragung der Jagdnutzung an einen angestellten Jäger nach § 10(2) BJagdG und Art. 12(2) BayJG KEIN Eigenjagdrevier i.S.v. Art. 8 BayJG. Die Rechtsvorschriften für Eigenjagden sind deshalb für ein Gemeinschaftsjagdrevier NICHT anzuwenden.

Die Bezeichnung „Eigenjagd“ ist damit für ein Gemeinschaftsjagdrevier in Eigenbewirtschaftung NICHT zutreffend.

Selbst dann nicht, wenn der Jagdvorsteher mit Jagdschein den angestellten Jäger macht und nur Jagdgenossen jagen.

Der Terminusverantwortliche Personkommt im Jagdrecht nur bei Tod eines Jagdpächters im Gemeinschaftsjagdrevier (Art. 20 BayJG) oder bei Eigenjagdrevieren (Art. 7 (2) BayJG) vor. Ferner unterscheidet Art. 55 1. BayJG explizit zwischen „verantwortlichem Revierinhaber“ nach Art. 7(1) BayJG bei Jagdgenossenschaften und „verantwortlicher Person“ nach Art. 7(2) BayJG bei Eigenjagden. Falsche Kommentare zum Jagdrecht oder die Einzelmeinung eines Försters einschließlich Ministerialdirigenten H. W. ändern nicht die eindeutige Rechtslage. Bei Amtsträgern kann das vorsätzliche Rechtsbeugung bedeuten, insbesondere dann, wenn bereits mehrfach schriftlich und öffentlich darauf hingewiesen wurde. Sich dumm stellen mit „hatte irrtümlich eine andere Rechtsauffassung“ unter Berufung auf einen ebenso dummen nicht rechtsverbindlichen Jagdrechtskommentar dürfte damit ausgeschlossen sein.

Der Begriff „verantwortliche Person“ ist bei Gemeinschaftsjagdrevieren in Eigenbewirtschaftung somit NICHT zu anzuwenden!

 

Reiner Gubitz, Februar 2021, nachgebessert 2 / 22