„Eigenjagd“ und „verantwortliche
Person“ Bedeutung
dieser Begriffe für ein Gemeinschaftsjagdrevier mit angestelltem Jäger (sog.
Eigenbewirtschaftung) Unkundige JG
und verschiedene Standes- bzw. Interessenvertreter versuchen bisweilen mit
diesen Begriffen den Jagdbehörden etwas einzureden, was nicht der Rechtslage
entspricht. Art. 7 (2) BayJG lautet: „Ist der Eigentümer oder
Nutznießer eines Eigenjagdreviers (Art. 8 BayJG) eine
Personenmehrheit (Z.B. GbR, Erbengem. u.s.w), eine juristische Person (Z.B.
GmbH) oder eine nicht jagdpachtfähige Einzelperson nach § 11 (5) BJagdG, so
hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verantwortliche Person“- (Satz 2 lautet: „Er ist
der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes
verantwortliche Revierinhaber“!!!) -„zu benennen, wenn die Jagd nicht
durch Verpachtung ausgeübt wird.“ Allerdings wird
aus einem Gemeinschaftsjagdrevier i.S.v. Art. 10 BayJG auch bei Übertragung der
Jagdnutzung an einen angestellten Jäger nach § 10(2) BJagdG und
Art. 12(2) BayJG KEIN Eigenjagdrevier i.S.v. Art. 8 BayJG. Die
Rechtsvorschriften für Eigenjagden sind deshalb für ein
Gemeinschaftsjagdrevier NICHT anzuwenden. Die Bezeichnung „Eigenjagd“
ist damit für ein Gemeinschaftsjagdrevier in Eigenbewirtschaftung NICHT
zutreffend. Selbst
dann nicht, wenn der Jagdvorsteher mit Jagdschein den angestellten
Jäger macht und nur Jagdgenossen jagen. Der Terminus
„verantwortliche
Person“ kommt im Jagdrecht nur bei Tod eines Jagdpächters
im Gemeinschaftsjagdrevier (Art. 20 BayJG) oder bei Eigenjagdrevieren (Art. 7
(2) BayJG) vor. Ferner unterscheidet Art. 55 1. BayJG explizit zwischen
„verantwortlichem Revierinhaber“ nach Art. 7(1) BayJG bei Jagdgenossenschaften
und „verantwortlicher Person“ nach Art. 7(2) BayJG bei Eigenjagden.
Falsche Kommentare zum Jagdrecht oder die Einzelmeinung eines Försters
einschließlich Ministerialdirigenten H. W. ändern nicht die eindeutige
Rechtslage. Bei Amtsträgern kann das vorsätzliche Rechtsbeugung bedeuten, insbesondere dann, wenn bereits mehrfach schriftlich und öffentlich darauf hingewiesen wurde. Sich dumm stellen mit hatte irrtümlich eine andere Rechtsauffassung unter Berufung auf einen ebenso dummen nicht rechtsverbindlichen Jagdrechtskommentar dürfte damit ausgeschlossen sein. Der Begriff „verantwortliche Person“ ist bei Gemeinschaftsjagdrevieren in Eigenbewirtschaftung somit NICHT zu anzuwenden! Reiner Gubitz, Februar 2021, nachgebessert 2 / 22 |