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Rechtslage
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zur
Eigenbewirtschaftung der Jagd im Gemeinschaftsjagdbezirk in Bayern
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Die Jagdgenossenschaft kann das von ihr zu vergebende Jagdausübungsrecht außer
durch Verpachtung auch durch angestellte Jäger auf eigene Rechnung, d.h.
wirtschaftlich, nicht jagdlich, selber nutzen (§ 10(2) BJagdG Art. 12(2) u.
55 BayJG). § 10(2) BJagdG lautet: "Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für
eigene Rechnung durch
angestellte Jäger ausüben lassen". (Also nicht selber
ausüben !)
Als angestellte Jäger kommen nur Berufsjäger oder bestätigte Jagdaufseher
in Betracht (§ 6(2)k der Anl. 1 zur AVBayJG). Der angestellte Jäger ist als verantwortlicher Revierinhaber zur Jagdausübung und zum Jagdschutz verpflichtet (§ 25(1) BJagdG, Art.
7(1), 40(2), 55 BayJG). Als Vertragspartner der JG benötigt er keinen
Jagderlaubnisschein (Art. 17(5) BayJG). Es dürfen nicht mehr Jäger angestellt
werden, als es Jagdpächter sein dürften (Art. 12(2) BayJG). Deshalb ist die
Fläche auf der ihm das Jagdausübungsrecht übertragen wurde von der
Jagdbehörde im Jagdschein einzutragen (§ 11(7) BJagdG). Als Jagdaufseher
dürfen nur solche Jagdscheininhaber bestätigt werden, die über die nötige
persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation verfügen (Art. 41(2)
BayJG). Die fachliche Eignung wird in der Regel durch mehrjährige praktische
Erfahrung in der Revierbetreuung und die erforderlichen Kenntnisse über die
Aufgaben und Befugnisse von bestätigten Jagdaufsehern nachgewiesen. Als
"Kenntnisse" wird insbesondere die Teilnahme an entsprechenden
Fachlehrgängen angesehen (Schr.d.ByStMfELF v. 23.6.89, R4 -7902-145). Nur der
angestellte Jäger kann als verantwortlicher Revierinhaber Jagderlaubnisscheine
an andere Jäger ausstellen (Art. 17(1) BayJG), nicht die JG. Der angestellte
Jäger führt natürlich als Revierinhaber für das ganze Revier eine
Streckenliste (§ 16 AVBayJG) und ist für die Erfüllung des Abschussplanes
verantwortlich, notfalls unter Hinzuziehung anderer Jäger (Art. 32 (2)
BayJG). Jagdgäste mit Dauerjagderlaubnisschein sind dem Jagdvorsteher
zu melden (Art. 12(1) Satz 3 BayJG). Die Jagdgenossenschaft kann die
Erteilung von Dauerjagderlaubnisscheinen davon abhängig machen, dass
ortsansässige jagdpachtfähige Personen angemessen berücksichtigt werden (Art.
12(1) BayJG). Auf
jeden Fall entscheidet der angestellte Jäger über die Jagdorganisation,
ob mit Jagdgästen oder ohne, ob mit Pirschbezirksbildung oder ohne, da er
sonst seiner Verantwortung (z.B. zur Abschussplanerfüllung) nicht gerecht
werden kann.
(Fortsetzung nächste Seite!)
Rechtsstellung und
Aufgaben des Jagdvorstehers sind in der Satzung der
Jagdgenossenschaft geregelt (Anl. 1 zur AVBayJG). Er ist juristischer
Vertreter der Jagdgenossenschaft. Seine
Vertretungsvollmacht ist (im Gegensatz zu einem Indianerhäuptling)
auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß zustande gekommenen
Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsorgane beschränkt
(§ 11 der Anl. 1 zu § 5 AVBayJG). Er ist also weder befugt noch qualifiziert die Jagd zu
leiten, oder gar jagdliche Anweisungen im laufenden Jagdbetrieb zu
erteilten, weil er auch im Eigenbewirtschaftungsrevier nicht verantwortlicher Revierinhaber i.S.
des Jagdrechts ist, es sei denn, er ist Jagdscheininhaber und gleichzeitig
auch angestellter Jäger und von der Jagdbehörde als Jagdaufseher
bestätigt.
Die von diversen Interessensvertretern seit vielen Jahren empfohlene und von
manchen Jagdbehörden geduldete rechtswidrige Praxis, den
angestellten Jäger nur als Strohmann (genannt "verantwortliche
Person") zu benützen, um das Jagdrevier in Pirschbezirke aufgeteilt an
befristete entgeltliche Jagderlaubnisscheininhaber zu vergeben, entbehrt
einer Rechtsgrundlage und bedeutet eine Umgehung geltenden Jagdrechts
(Revierinhaber Art. 17(1), R-Mindestgröße Art. 10(4) u. Art. 18 BayJG). Vom
Jagdvorsteher alleine unterzeichnete Jagderlaubnisscheine sind ungültig
(soweit er nicht angestellter Jäger ist), da dieser nicht verantwortlicher
Revierinhaber ist. Darüber hinaus sind Jagderlaubnisverträge zwischen Jagdgenossenschaft
und Jäger (Pirschbezirkler), die weder Jagdpächter noch angestellte Jäger
sind, ebenfalls wegen mangelnder Rechtsgrundlage ungültig. Rechtswidrige
Verträge (auch mündliche) sind jedoch von vornherein nichtig (§ 134 BGB)!
Solch falsch beratene JG werden spätestens bei den allfälligen
Rechtsstreitigkeiten unterliegen.
Grundsätzliches: Im Gemeinschaftsjagdbezirk steht der
Jagdgenossenschaft die Ausübung des Jagdrechts (nicht der Jagd) zu (§
8 (5) BJagdG). Die praktische Jagdausübung kann sie aber nicht
selber ausführen, sondern nur an Jagdpächter oder angestellte Jäger
übertragen (§ 10 (1) + (2) BJagdG u. Art. 12 BayJG). Die JG ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 11(1) BayJG). Ein Gemeinschaftsjagdrevier
(§§ 8 + 9 BJagdG, Art.10 + 11 BayJG) mutiert aber bei Eigenbewirtschaftung (§
10(2) BJagdG, Art. 12(2) BayJG) nicht zur Eigenjagd (§ 7
BJagdG, Art. 8 BayJG).
Jagdpächter und angestellte Jäger sind gleichsam Besitzdiener (§ 855 BGB).
Die Weisungsbefugnis der Jagdgenossenschaft auf diese bleibt aber nach
geltendem Jagdrecht (s.o.) auf die Gestaltung des Jagdpachtvertrages, im
Falle der Eigenbewirtschaftung auf den Anstellungsvertrag (Anl.
2) beschränkt, weil für die tatsächliche Jagdausübung immer nur ein
Jagscheininhaber als Revierinhaber (Anl. 1) verantwortlich sein
kann. Nur dieser führt jagdrechtlich Regie! Ein "direkter Durchgriff" ist deshalb der JG nach geltender Rechtslage nicht möglich !!!
Verfasser: Reiner Gubitz, überarbeitet 2 / 22
Seiten 6 und 7 aus der Broschüre Eigenbewirtschaftung der Jagd in Bayern
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