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Rechtslage

zur Eigenbewirtschaftung der Jagd im Gemeinschaftsjagdbezirk in Bayern

 

Die Jagdgenossenschaft kann das von ihr zu vergebende Jagdausübungsrecht außer durch Verpachtung auch durch angestellte Jäger auf eigene Rechnung, d.h. wirtschaftlich, nicht jagdlich, selber nutzen (§ 10(2) BJagdG Art. 12(2) u. 55 BayJG). § 10(2) BJagdG lautet: "Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen". (Also nicht selber ausüben !)

Als angestellte Jäger kommen nur Berufsjäger oder bestätigte Jagdaufseher in Betracht (§ 6(2)k der Anl. 1 zur AVBayJG). Der angestellte Jäger ist als verantwortlicher Revierinhaber zur Jagdausübung und zum Jagdschutz verpflichtet (§ 25(1) BJagdG, Art. 7(1), 40(2), 55 BayJG). Als Vertragspartner der JG benötigt er keinen Jagderlaubnisschein (Art. 17(5) BayJG). Es dürfen nicht mehr Jäger angestellt werden, als es Jagdpächter sein dürften (Art. 12(2) BayJG). Deshalb ist die Fläche auf der ihm das Jagdausübungsrecht übertragen wurde von der Jagdbehörde im Jagdschein einzutragen (§ 11(7) BJagdG). Als Jagdaufseher dürfen nur solche Jagdscheininhaber bestätigt werden, die über die nötige persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation verfügen (Art. 41(2) BayJG). Die fachliche Eignung wird in der Regel durch mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und die erforderlichen Kenntnisse über die Aufgaben und Befugnisse von bestätigten Jagdaufsehern nachgewiesen. Als "Kenntnisse" wird insbesondere die Teilnahme an entsprechenden Fachlehrgängen angesehen (Schr.d.ByStMfELF v. 23.6.89, R4 -7902-145). Nur der angestellte Jäger kann als verantwortlicher Revierinhaber Jagderlaubnisscheine an andere Jäger ausstellen (Art. 17(1) BayJG), nicht die JG. Der angestellte Jäger führt natürlich als Revierinhaber für das ganze Revier eine Streckenliste (§ 16 AVBayJG) und ist für die Erfüllung des Abschussplanes verantwortlich, notfalls unter Hinzuziehung anderer Jäger (Art. 32 (2) BayJG). Jagdgäste mit Dauerjagderlaubnisschein sind dem Jagdvorsteher zu melden (Art. 12(1) Satz 3 BayJG). Die Jagdgenossenschaft kann die Erteilung von Dauerjagderlaubnisscheinen davon abhängig machen, dass ortsansässige jagdpachtfähige Personen angemessen berücksichtigt werden (Art. 12(1) BayJG). Auf jeden Fall entscheidet der angestellte Jäger über die Jagdorganisation, ob mit Jagdgästen oder ohne, ob mit Pirschbezirksbildung oder ohne, da er sonst seiner Verantwortung (z.B. zur Abschussplanerfüllung) nicht gerecht werden kann.

(Fortsetzung nächste Seite!)




Rechtsstellung und Aufgaben des Jagdvorstehers sind in der Satzung der Jagdgenossenschaft geregelt (Anl. 1 zur AVBayJG). Er ist juristischer Vertreter der Jagdgenossenschaft. Seine Vertretungsvollmacht ist (im Gegensatz zu einem Indianerhäuptling) auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsorgane beschränkt (§ 11 der Anl. 1 zu § 5 AVBayJG). Er ist also weder befugt noch qualifiziert die Jagd zu leiten, oder gar jagdliche Anweisungen im laufenden Jagdbetrieb zu erteilten, weil er auch im Eigenbewirtschaftungsrevier nicht verantwortlicher Revierinhaber i.S. des Jagdrechts ist, es sei denn, er ist Jagdscheininhaber und gleichzeitig auch angestellter Jäger und von der Jagdbehörde als Jagdaufseher bestätigt.

Die von diversen Interessensvertretern seit vielen Jahren empfohlene und von manchen Jagdbehörden geduldete rechtswidrige Praxis, den angestellten Jäger nur als Strohmann (genannt "verantwortliche Person") zu benützen, um das Jagdrevier in Pirschbezirke aufgeteilt an befristete entgeltliche Jagderlaubnisscheininhaber zu vergeben, entbehrt einer Rechtsgrundlage und bedeutet eine Umgehung geltenden Jagdrechts (Revierinhaber Art. 17(1), R-Mindestgröße Art. 10(4) u. Art. 18 BayJG). Vom Jagdvorsteher alleine unterzeichnete Jagderlaubnisscheine sind ungültig (soweit er nicht angestellter Jäger ist), da dieser nicht verantwortlicher Revierinhaber ist. Darüber hinaus sind Jagderlaubnisverträge zwischen Jagdgenossenschaft und Jäger (Pirschbezirkler), die weder Jagdpächter noch angestellte Jäger sind, ebenfalls wegen mangelnder Rechtsgrundlage ungültig. Rechtswidrige Verträge (auch mündliche) sind jedoch von vornherein nichtig (§ 134 BGB)! Solch falsch beratene JG werden spätestens bei den allfälligen Rechtsstreitigkeiten unterliegen.

Grundsätzliches: Im Gemeinschaftsjagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft die Ausübung des Jagdrechts (nicht der Jagd) zu (§ 8 (5) BJagdG). Die praktische Jagdausübung kann sie aber nicht selber ausführen, sondern nur an Jagdpächter oder angestellte Jäger übertragen (§ 10 (1) + (2) BJagdG u. Art. 12 BayJG). Die JG ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 11(1) BayJG). Ein Gemeinschaftsjagdrevier (§§ 8 + 9 BJagdG, Art.10 + 11 BayJG) mutiert aber bei Eigenbewirtschaftung (§ 10(2) BJagdG, Art. 12(2) BayJG) nicht zur Eigenjagd (§ 7 BJagdG, Art. 8 BayJG).

Jagdpächter und angestellte Jäger sind gleichsam Besitzdiener (§ 855 BGB). Die Weisungsbefugnis der Jagdgenossenschaft auf diese bleibt aber nach geltendem Jagdrecht (s.o.) auf die Gestaltung des Jagdpachtvertrages, im Falle der Eigenbewirtschaftung auf den Anstellungsvertrag (Anl. 2) beschränkt, weil für die tatsächliche Jagdausübung immer nur ein Jagscheininhaber als Revierinhaber (Anl. 1) verantwortlich sein kann. Nur dieser führt jagdrechtlich Regie! Ein "direkter Durchgriff" ist deshalb der JG nach geltender Rechtslage nicht möglich !!!

Verfasser: Reiner Gubitz, überarbeitet 2 / 22
Seiten 6 und 7 aus der Broschüre Eigenbewirtschaftung der Jagd in Bayern