Jagdschutz

im Eigenbewirtschaftungsrevier
von Jagdgenossenschaften

Auszüge aus dem Bundesjagdgesetz:

§ 23

Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen, sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
(Kann das ein Jagdvorsteher ohne Jagdschein leisten? NEIN!)

§ 25

Der Jagdschutz obliegt ... dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.
(Kann das ein Jagdvorsteher ohne Jagdschein leisten? NEIN!)

Auszüge aus dem Bayerischen Jagdgesetz:

Art. 40 (2)

Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Jagdrevier auszuüben.
(Kann das ein Jagdvorsteher ohne Jagdschein leisten? NEIN!)

Art. 41 (4)

Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast (Anm. Red: Z.B. Begehungsrechtler) die (Anm.Red: beschränkte) Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit es den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des Art. 40 (1), vor Futternot und Wildseuchen umfasst.
(Ist hierzu der Jagdvorsteher ohne Jagdschein berechtigt? NEIN!)

Art. 42

(Anm. Red: Fogender Satz ist eine Kurzzusammenfassung des Art. 42): Die volle Jagdschutzberechtigung haben nur Revierinhaber und bestätigte Jagdaufseher.
(Ist der Jagdvorsteher ohne Jagdschein Revierinhaber oder bestätigter Jagdaufseher? NEIN!)

Demnach kann ein Jagdvorsteher ohne Jagdschein im Eigenbewirtschaftungsrevier auch nicht über den Jagdschutz befinden, denn der ist eindeutig gesetzlich geregelt.


Jagdschutz EbdJiGJR 28.3.2024