Kritik (3) / Stellungnahme zum
Jagdrechtskommentar Frank / Käsewieter, 4. Auflage, Seiten 30b unten u. 91
Ausübung der Jagd für eigene Rechnung der Jagdgenossenschaft
- Ein "Dienstvertrag" wäre falsch. Im Gesetz heißt es "Angestellter Jäger". Das tangiert Arbeitsrecht und kann selbstverständlich unbefristet oder befristet sowie beendet werden, soweit dies mit dem geltenden Jagdrecht vereinbar ist. Hege und Erfüllung des Abschussplanes muss jedoch gewährleistet bleiben. Mindestlohngesetz, Sozialversicherungspflicht, Lohnsteuerpflicht und Unfallversicherungspflicht sind zu beachten.
- Es wird im F/K- Kommentar richtigerweise festgestellt, dass Beschränkungen auf bestimmte Wildarten oder Jagdhandlungen für einen verantwortlichen Revierinhaber im Jagdrecht nicht vorgesehen sind, da das Jagdausübungsrecht nur im Ganzen übertragbar ist.
- Der angestellte Jäger ist jedoch ebenso wie ein Jagdpächter jagdrechtlich dem Jagdgesetz verpflichtet. Nur bezüglich der wirtschaftlichen Abrechnung unterliegt er als Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) den Weisungen der Jagdgenossenschaft.
- Die Jagdgenossenschaft hat das Jagdausübungsrecht nach § 8 Abs. 5 BJagdG, darf es aber nur im Rahmen des § 10 (1) + (2) BJagdG und Art. 12 (1) +(2) BayJG nutzen. D. h: Sie muss es entweder einem Jagdpächter übertragen oder einem angestellten Jäger. Der angestellte Jäger ist dann der Jagdausübungsberechtigte nach BJagdG und verantwortliche Revierinhaber nach Art. 7 (1) BayJG (S. 30b unten überdenken). Als solcher hat er das uneingeschränkte Wildaneignungsrecht nach § 1 (1) u. (5) BJagdG. Nach vorläufiger Aneignung, auch das von Jagdgästen erlegten Wildes, hat er dieses mit der Jagdgenossenschaft vertragsgemäß abzurechnen.
- Rechnet der angestellte Jäger angeeignetes Wild mit der Jagdgenossenschaft nicht ab, oder liefert er es nicht ab, begeht er eine Unterschlagung nach § 246 StGB, weil er trotz Wildaneignungsrecht nach dem Jagdgesetz ohne ausdrückliche vertragliche Zusage nicht Eigentum nach BGB erlangen kann. Wilderei kann nicht vorliegen, weil der angestellte Jäger kein fremdes Jagdrecht verletzt. Er verfügt ja als Revierinhaber über dieses Jagdrecht in dem ihm übertragenen Revier. Auch Diebstahl (§ 242 StGB) kann nicht vorliegen, weil er keine fremde Sache einem Anderen wegnimmt, sondern sich eine herrenlose Sache (§ 960 (1) BGB) rechtskonform (§ 1 Abs. 1 u. 5 BJagdG, Art. 7 (1) BayJG) aneignet.
- Zum "Beispiel" auf Seite 91 Mitte: Da die Jagdgenossenschaft nicht Revierinhaber im Sinne des Art. 7 (1) BayJG ist (das kann nur eine Person mit Jagdschein sein), ist sie auch nicht berechtigt Jagderlaubnisscheine auszustellen. Sie ist mit der Vergabe der Jagdnutzung auf den in § 10 Abs. (1)+(2) BJagdG u. Art. 12 (1)+(2) BayJG genannten Personenkreis beschränkt (siehe auch unter 4.).
Reiner Gubitz, 12.02.2019 überarbeitet 2 / 22
|