Kritik (2) über das „Handbuch zur Eigenbewirtschaftung“ von Andreas Tyroller, BBV Der von B.M. im ÖJV-Blättle veröffentlichte und verherrlichende Unfug von A.T. veranlasst mich zu weiterer Kritik zur Jagd mit angestelltem Jäger im Gemeinschaftsjagdrevier in Bayern Die Jagdgenossenschaft vertritt die Interessen der Jagdgenossen gemäß deren Mehrheitsbeschlüssen. Der Status Gemeinschaftsjagdrevier ist unveränderlich und ändert sich auch nicht bei Bejagung durch einen angestellten Jäger. Die JG verfügt gem. § 8(5) BJagdG über das Jagdausübungsrecht, das sie nach § 10 BJagdG und Art. 12 BayJG einem jagdpachtfähigen Jäger zu übertragen hat. Dieser ist dann „Der Jagdausübungsberechtigte“ nach BJagdG oder „Der verantwortliche Revierinhaber“ nach BayJG. Die Jagdgenossenschaft ist keine natürliche Person und kein jagdpachtfähiger Jäger und somit auch kein Jagdausübungsberechtigter, weshalb ihr das „Heft des jagdlichen Handelns“ nicht zusteht, sondern nur die wirtschaftliche Nutzung. Die Möglichkeit einer „Nichtübertragung“ des Jagdausübungsrechts einer JG (A.T. nennt das: „Das Jagdausübungsrecht verbleibt bei der JG“) ist aber im Jagdrecht nicht vorgesehen, es sei denn die Jagd ruht gem. Art. 6 (4) BayJG. Vielmehr hat die JG gem. Art. 55 BayJG der Unteren Jagdbehörde auf jeden Fall einen verantwortlichen Revierinhaber zu melden und keine „verantwortliche Person“, auch keinen „Ober-, Verbindungs- oder Vertrauensjäger“. Verantwortlicher Revierinhaber kann nur eine jagdpachtfähige Person sein, der das Jagdausübungsrecht übertragen wurde. Eine sog. „Selbstbejagung“ oder „Eigenbejagung“ ist damit ausgeschlossen. Die JG kann also auf keinen Fall die praktische Jagd selbst betreiben, weil sie nicht der Jagdausübungsberechtigte bzw. verantwortliche Revierinhaber sein kann. Ein „direkter jagdlichen Durchgriff“ der JG ist somit im Jagdrecht nicht vorgesehen. Bei der Jagdausübung durch einen angestellten Jäger im Gemeinschaftsjagdrevier wird daraus keine Eigenjagd. Art. 7 (2) BayJG kann deshalb nicht zur Anwendung kommen, da dieser nur Eigenjagden betrifft. Zusammenfassung: Gleich eines Sektierers will offensichtlich A.T. Glauben machen, aus dem der JG zur Verfügung stehenden Jagdausübungsrecht nach § 8 Abs. 5 BJagdG könne heraus interpretiert werden, dass die JG ein Recht darauf habe die Jagd selbst aus zu üben. Das ist natürlich falsch, weil er damit die folgenden zwingenden Rechtsvorschriften zur Jagdnutzung (§ 10 BJagdG und Art. 12 u. 55 BayJG, siehe Text oben) ignoriert. Die aus diesem falschen grundsätzlichen Ansatz weiterentwickelten Ableitungen entbehren deshalb einer fundierten Rechtsgrundlage. Einen Beweis für seine abwegigen Hypothesen kann er deshalb durch Nennung entsprechender Rechtsfundstellen nicht erbringen. Aus dieser Hilflosigkeit heraus verweist er nun darauf, dass notfalls die Gerichte entscheiden müssten. Dann mal viel Vergnügen, ggf. auch Grüße vom Staatsanwalt!!!
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