Kritik (1) an den

„Informationen zur Jagd für Waldbesitzer“ des Ökologischen Jagdvereins Bayern e.V.

4. überarbeitete Auflage 2013. In der 5. überarbeiteten Auflage 2020 wird im Wesentlichen der selbe Unfug vertreten ! Ebenso in dem Pamphlet:

"Wie zieht man eine Eigenbewirtschaftung auf 2020" (= nachrichtlich)


Behauptungen des ÖJV in rot. Mein Kommentar in grün. Nachrichtlich in schwarz.


Seite 19 dritter Absatz: In der Regiejagd gibt es diese Probleme nicht. Die Grundeigentümer behalten das Heft in der Hand … und können selbst bestimmen, wie hoch der Wildbestand sein soll.


Ein Gemeinschaftsjagdrevier mit angestelltem Jäger ist nicht per se  eine Regiejagd. Wie hoch der Wildbestand sein soll (richtigerweise müsste es heißen, wie hoch der Abschussplan sein soll) kann keiner selbst bestimmen. Dies ergibt sich aus dem Abschussplanvorschlag des Revierinhabers (= angestellter Jäger) im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand und nach Bestätigung durch die Jagdbehörde (Art. 32 Abs. 1 BayJG).


…Wenn dabei bestimmten Jägern Jagdmöglichkeiten angeboten werden (z.B. angestellten Jägern und Begehungsscheininhabern) können diese auf Teile des Jagdrechtes beschränkt werden…


Die Jagdgenossenschaft kann bei Eigenbewirtschaftung nur angestellten Jägern Jagdmöglichkeiten anbieten, aber nicht „Begehungsscheininhabern“. Das Jagdausübungsrecht kann nur in seiner Gesammtheit übertragen werden. Bestenfalls kann der angestellte Jäger als Revierinhaber Jagdgästen mit von ihm ausgestellten Jagderlaubnisscheinen (= Begehungsscheininhaber) die Jagderlaubnis auf bestimmte Wildarten beschränken.


Seite 19 letzter Absatz, Rechtsgrundlage: In § 10 Bundesjagdgesetz ist geregelt, dass die Jagdgenossenschaft die Jagd durch verpachten oder auch in Regie („für eigene Rechnung durch angestellte Jäger“) nutzen kann. … Wenn die Jagd in Eigenregie genutzt wird …


§ 10 Abs. 2 Bundesjagdgesetz lautet: "„Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen".“ Also nicht selber ausüben. Für "Regie" oder "Eigenregie" durch die JG findet sich weder im BJagdG noch im BayJG eine Rechtsgrundlage !!!


Seite 21, Vorteile der Regiejagd, Zeile 2: Abschussplanung und Vollzug in einer Hand.


Diese Wunschvorstellung funktioniert nur, wenn der Jagdvorsteher einen Jagdschein hat, jagdpachtfähig ist und in seiner Eigenschaft als angestellter Jäger von der Jagdbehörde als Jagdaufseher bestätigt wurde. Nur dann ist ein „indirekter Durchgriff“ möglich“. Ansonsten obliegt dem angestellten Jäger als Revierinhaber die Abschussplanung und der Vollzug des Abschussplanes (Art. 32 Abs. 1 und 2 BayJG). Der JG ist also KEIN „direkter Durchgriff" möglich !!!


Nachteile, vorletzte Zeile:

Der Grundbesitzer hat die volle Verantwortung (z.B. gegenüber der Jagdbehörde)


Die Grundbesitzer haben lediglich das Recht, ihre Interessen bei der Versammlung der Jagdgenossen wahr zu nehmen. Gegenüber der Jagdbehörde werden sie lt. Satzung  von der Jagdgenossenschaft vertreten. Also welche Verantwortung soll der einzelne Grundbesitzer dann haben???


Seite 21 letzter Absatz: … Jagd in Eigenregie … Mehrheit für Regiejagd … usw.


Wie bereits erwähnt, findet sich weder für „Eigenregie“ noch für "Regiejagd" durch die JG eine Rechtsgrundlage im Jagdrecht.


Seite 24 Absatz 2: Für den Waldbesitzer sind folgende Vorschriften von besonderem Interesse: Der Jagdausübungsberechtigte (das ist in der verpachteten Jagd der Jagdpächter und in der Regiejagd der Eigenjagdberechtigte bzw. die Jagdgenossenschaft) hat den Abschussplan …für Rehwild  aufzustellen.


„Der Jagdausübungsberechtigte“ ist eine die Jagd ausübende Person, wie sich aus dem BJagdG ergibt. Im BayJG heißt dieser „verantwortlicher Revierinhaber“ (auch eine natürliche Person mit Jagdschein). Wie schon mehrfach erwähnt, ist der Begriff „Regiejagd“ für ein Gemeinschaftsjagdrevier nicht zutreffend.  Ein Gemeinschaftsjagdrevier ist keine Person und keine Personenmehrheit, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Art. 11 Abs. 1 BayJG). Aus diesem wird trotz Eigenbewirtschaftung KEIN Eigenjagdrevier (§§8, 9, u. 7 BJagdG, Art. 8 u. 12 Abs. 2 BayJG). Die Bezeichnung „Eigenjagdberechtigte“ ist deshalb auch nicht zutreffend. Im Übrigen hat, wie schon erwähnt, nicht die Jagdgenossenschaft den Abschussplan aufzustellen, sondern der verantwortliche Revierinhaber (= angestellter Jager) im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 BayJG). Das ist die Rechtslage!


Seite 25 letzter Absatz:


…ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, den Abschussplan zu erfüllen (§ 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz). …


Diese grundsätzlich Feststellung ist nicht ganz richtig, denn § 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG besagt nur „Der Abschussplan für Schalenwild ist zu erfüllen.“  Im bayerischen Jagdgesetz wird dann präzisiert von wem: „Der Revierinhaber“ (und das ist der angestellte Jäger, nicht die Jagdgenossenschaft) „ist verpflichtet den Abschussplan für Schalenwild notfalls unter Hinzuziehung  anderer Jagdscheininhaber“ (Was voraussetzt, das der Revierinhaber einen Jagdschein hat ! ) „zu erfüllen“ (Art. 32 Abs. 2 BayJG). Es steht also der angestellte Jäger in der Pflicht, nicht die Jagdgenossenschaft.


Seite 43, Dienstvertrag für angestellte Jäger, § 1 Ziff. 2: Herr / Frau … übernimmt entsprechend dem Beschluss der Jagdgenossenschaft die Aufgabe des „verantwortlichen Jägers“ oder macht so eine Art Oberjäger für das Gemeinschaftsjagdrevier.


Den Begriff „verantwortlicher Jäger“ gibt es im Jagdgesetz nicht, und wofür soll er denn verantwortlich sein? Die „verantwortliche Person“ trifft nur auf Eigenjagdreviere zu (Art. 7(2) BayJG) oder bei Tod des Revierpächters (Art. 20 BayJG) in einem  Gemeinschaftsjagdrevier. Eine Art Oberjägerals Ersatz für den in Art. 7 Abs. 1 BayJG genannten verantwortlichen Revierinhaber gibt es auch nicht !!!


§ 4 Ziff. 1: Der angestellte Jäger nimmt für die Jagdgenossenschaft die Rechte und Pflichten des Jagdausübungsberechtigten und des Revierinhabers im Sinne des Jagdrechts gem. Art. 7 Abs. 1 und 2 BayJG war.


Na also, geht doch!!! Allerdings sind der Jagdausübungsberechtigte (Terminus aus dem BJagdG) und der Revierinhaber (Terminus aus dem BayJG) ein und dieselbe jagdpachtfähige Person, wie sich aus dem Jagdrecht ergibt. Die Nennung des Abs. 2 ist allerdings falsch, denn dieser betrifft nur Eigenjagdreviere,  und ein Gemeinschaftsjagdrevier ist nun mal, wie schon erwähnt, auch bei Eigenbewirtschaftung KEIN  Eigenjagdrevier.  


 

§ 8 Ziff. 1: Sollte der angestellte Jäger den geforderten Abschuss bis zum 1. Dez. des jeweiligen Jahres nicht zumindest 90 % erfüllt haben, so kann der Vorstand der Jagdgenossenschaft andere Personen mit der Erfüllung des Abschusses beauftragen.


Auch das ist nicht rechtskonform. Die Jagdgenossenschaft kann ihr Jagdrecht nur durch Mehrheitsbeschluss der Jagdgenossenversammlung an Jagdpächter oder angestellte Jäger vergeben (§ 10 Abs. 1 u. 2 BJagdG, Art. 12 Abs. 1 u. 2 BayJG). Und nur die Mitgliederversammlung kann diese Vertragsverhältnisse durch Mehrheitsbeschluss kündigen, nicht der Vorstand. Die Einsetzung „anderer Jagdscheininhaber“ obliegt ansonsten allein dem Revierinhaber = angestellter Jäger (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayJG). Nur dieser ist  nach Art. 32 Abs. 2 BayJG zur Erfüllung des Abschussplanes verpflichtet, nicht der Vorstand der Jagdgenossenschaft (wie soll er auch ohne Jagdschein?).


Wer auf die fantasievollen beharrlich rechtswidrigen Wunschvorstellungen des ÖJV oder anderer Flüsterer herein fällt blamiert sich. Bei Amtsträgern mehr als peinlich, denn es kann Folgen haben: Dienstaufsichtsbeschwerde, Disziplinarverfahren, Strafverfahren (§ 339 StGB). Und Rechtsbeugung ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Haft bewährt. D.h. Es handelt sich bei dieser Tat nicht mehr nur um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen gem. § 12 StGB!! Das kann dann nicht nur die Stellung, sondern auch die Pension kosten. Das scheint wohl einigen Amtsträgern nicht bewusst zu sein. Die Anstifter wären dann aber auch gleichermaßen mit von der Partie (§§ 26 u. 27 StGB).

 

Reiner Gubitz, Lindau, 18. Februar 2019. 

(überarbeitet Februar 2022)