Anlage 1 zur Rechtslage


Grundsätzliches zum Anstellungsvertrag

bei Eigenbewirtschaftung der Jagd im Gemeinschaftsjagdbezirk

in Bayern nach Art. 12 Abs. 2 BayJG (Nutzung des Jagdausübungsrechtes durch angestellte Jäger auf eigene Rechnung der Jagdgenossenschaft).

  1. Über die Anstellung, aber auch über die Entlassung eines Jägers entscheidet die Mitgliederversammlung. Es greift das Arbeitsrecht. Insoweit können geregelt werden:
    -
    Die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Arbeitszeiten.
    -
    Jagdrechtliche Vorschriften dürfen nicht beeinträchtigt werden.
    - Vergütung der Leistungen des angestellten Jägers.
    - Dabei ist von der JG als Arbeitgeber folgendes zu beachten: Mindestlohngesetz, (gilt seit 2015!), Lohnsteuerpflicht, Sozialversicherungspflicht und Unfallversicherungspflicht.
  2. Die wirtschaftlichen Ansprüche der JG leiten sich von dem Begriff „auf eigene Rechnung“ des Art. 12 Abs. 2 BayJG ab. Hier besteht Vertragsfreiheit. Das heißt: Die JG kann im Anstellungsvertrag regeln, wie die Einnahmen und Ausgaben zu gestalten und abzurechnen sind. Ihr stehen die Einnahmen aus dem Jagdbetrieb direkt zu. Z.B. Wildprederlöse: Soll dem angestellten Jäger das angeeignete Wild gegen Entgelt überlasen werden, soll er es für die JG verwerten und den Erlös ganz oder teilweise abliefern, oder will die JG das Wild selber verwerten.
    Einnahmen aus entgeltlichen Jagderlaubnissen
    Einnahmen aus Trophäengebühren usw.
  3. Die Ausgaben sollten aber ebenfalls im Anstellungsvertrag geregelt werden. Außer dem Arbeitslohn mit Nebenkosten sind das Wildschaden, Jagdschaden, Reviereinrichtungen + Material, Lockfutter, Biotopverbesserungsmaßnahmen und andere notwendige Kosten des laufenden Jagdbetriebes.

Um es noch einmal zu verdeutlichen: Der angestellte Jäger ist ein Angestellter, also ein Arbeitnehmer, kein Unternehmer, wie das diverse Interessensvertreter oder JG zur Vermeidung der Arbeitgeberverpflichtungen gerne hindrehen wollen. Auch an dieser Stelle verweise ich erneut auf die Strafbarkeit von Rechtsbeugung und Anstiftung zur Rechtsbeugung.


Verfasser: Reiner Gubitz, Februar 2019, überarbeitet 2 / 22